Erwägungen (6 Absätze)
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das ZMG habe zwar korrekt fest- gestellt, dass die Haftbedingungen im RG Bern unzulässig seien. Die dem MIDI gewährte «Toleranzfrist» von vier Tagen für die Inhaftierung im RG Bern sei jedoch abzulehnen. Hierfür gebe es weder eine gesetzliche Grund- lage noch bestehe eine entsprechende Rechtsprechung. Massgebend sei zudem ohnehin nicht, ob dem MIDI eine kurze Suchfrist zuzubilligen sei, son- dern ob in der Haftverfügung ein begründeter und nachvollziehbarer Aus- nahmefall dargelegt werde. Die Haftanordnung vom 17. April 2026 enthalte nicht den geringsten Hinweis auf einen solchen Ausnahmegrund (wie etwa eine Begründung für die Unterbringung im RG Bern oder Angaben zu allfäl- ligen Abklärungen betreffend einen geeigneten Platz in einer spezialisierten Einrichtung zum Vollzug der Ausschaffungshaft). Entgegen der Auffassung des ZMG sei die Inhaftierung im RG Bern folglich vom ersten Tag an wider- rechtlich gewesen (Beschwerde Rz. 37-42; Stellungnahme vom 16.7.2026 S. 3). Demgegenüber verweist der MIDI in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2026 (act. 10) auf die Ausführungen des ZMG, wonach es zulässig sei, eine Person für wenige Tage in einer «von der Ausschaffungshaft abweichenden Anstalt» unterzubringen, um nach einem Platz in einer geeigneten Haftan- stalt zu suchen. Dies gelte ebenfalls dann, wenn die fragliche Zeitspanne wie im vorliegenden Fall ein Wochenende betroffen habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 16
E. 6.4 Gemäss der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ausschaffungshaft grundsätzlich in dafür geeigneten Anstalten vollzogen werden; in begründeten Ausnahmefällen ist der Vollzug im RG Bern aber für eine Zeitdauer von wenigen Tagen erlaubt (vorne E. 6.1). Aufgrund der Um- stände der Inhaftierung des Beschwerdeführers lag im vorliegenden Fall eine solche Situation vor: Wie eingangs (Bst. A) bereits erwähnt wurde, wurde der Beschwerdeführer an einem Freitagnachmittag um 16.00 Uhr zufällig von der Polizei angehalten, nachdem er zuvor während beinahe eines Jahres untergetaucht war. Die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers war mit- hin für die Behörden nicht im Voraus planbar und erfolgte darüber hinaus unmittelbar vor Beginn eines Wochenendes, an dem generell ein reduzierter Personalbestand für die Suche nach einem geeigneten Haftplatz und für all- fällige Transporte zur Verfügung steht. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es mit Blick auf diese besonderen Umstände nicht zu beanstanden, dass er während des darauf folgenden Wochenendes vorläufig im RG Bern untergebracht wurde und dass das ZMG den Haftvollzug im RG Bern erst ab Dienstag, dem 21. April 2026, als unrechtmässig beurteilt hat. Auf die vom ZMG erwähnte «96-Stunden-Regel» braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Ein- wand, der MIDI habe sich in der Haftanordnung vom 17. April 2026 nicht zu seiner Unterbringung im RG Bern geäussert (Beschwerde Rz. 38), eine Ver- letzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begrün- dungspflicht geltend macht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; statt vieler BGE 151 I 62 E. 4.2 [Pra 2025 Nr. 2], 146 II 335 E. 5.1; BVR 2026 S. 97 E. 3.1 mit Hinweisen), stellt sich vorweg die Frage, ob die in BGE 146 II 201 E. 8 statuierte Vorgabe, die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnis- ses in der Haftanordnung zuhanden der richterlichen Behörde (Haftgericht) sachgerecht zu begründen, auch dann gilt, wenn – wie hier – eine Haftüber- prüfung nur auf Antrag hin erfolgt, weil anders als in den Fällen der Haftü- berprüfung spätestens nach 96 Stunden sich die Verhältnisse bis zur gericht- lichen Haftüberprüfung, sofern eine solche überhaupt beantragt wird, geän- dert haben könnten. Die Frage kann offen bleiben, da ein allfälliger Mangel durch das ZMG geheilt worden ist, ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid doch die wesentlichen Überlegungen, wie die Vorinstanz die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 17 Rechtmässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im RG Bern be- urteilt hat (angefochtener Entscheid S.8).
E. 7 Im Zusammenhang mit seinem Subeventualbegehren rügt der Beschwerde- führer schliesslich, es sei erwiesen, dass der MIDI die Akten unvollständig führe bzw. diese gegenüber den Gerichten und der Rechtsvertretung stan- dardmässig unvollständig herausgebe. Das ZMG stütze sich praxisgemäss auf die vom MIDI selektiv ausgewählten Aktenstücke, ohne dass es die vollständigen Unterlagen verlange. Es könne daher faktisch nicht wissen, ob es alle entscheidrelevanten Akten erhalten habe. Eine gerichtliche Haftüber- prüfung, die nicht auf sämtlichen entscheidrelevanten Akten der haftanord- nenden Behörde beruhe, verletze nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern stelle auch einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) dar und sei mit der Garantie einer wirksamen richterlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs (Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK), dem Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie dem Recht auf eine wirk- same Beschwerde (Art. 13 EMRK) unvereinbar (Beschwerde Rz. 46-53). – Wie bereits festgehalten wurde, trifft es zwar zu, dass die vom MIDI einge- reichten Akten insoweit unvollständig waren, als die Verlängerung der Über- stellungsfrist darin nicht dokumentiert worden ist (vgl. vorne E. 4.4). Entge- gen der nicht weiter belegten Behauptung des Beschwerdeführers bestehen jedoch keine substanziellen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der MIDI seine Aktenführungspflicht geradezu systematisch vernachlässigen oder dem ZMG regelmässig verfahrensrelevante Akten vorenthalten würde. Dass dem Beschwerdeführer eine wirksame richterliche Überprüfung des Frei- heitsentzugs bzw. der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verwehrt worden wäre, ist daher nicht ersichtlich. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer folglich nicht durch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 18
E. 8.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in der Sache als un- begründet und ist deshalb abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als ge- genstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ver- fahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).
E. 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Der Beschwerdeführer ist bedürftig und das Verfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug einer Rechtsver- tretung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und seine Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
E. 8.3 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 19 dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbe- sehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2025/176 vom 2.7.2025 E. 5.3). Der Stundenansatz für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzuset- zen. – Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kosten- note vom 6. Juli 2026 einen Zeitaufwand von 9,3 Stunden aus (act. 11A). In der Stellungnahme vom 16. Juli 2026 hat sie zudem um Ergänzung der Kos- tennote um zwei zusätzliche Stunden ersucht (act. 13). Dieser Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als angemessen. Entsprechend ist die amtliche Entschädigung der beigeordneten Anwältin auf Fr. 1'500.00 (Fr. 1'469.-- [Honorar = 11,3 Stunden x Fr. 130.--] + Fr. 31.-- [Auslagen]) fest- zusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht gegen- standslos geworden ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgericht- liche Verfahren wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Diese Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwältin B.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'500.-- (inkl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 20 Auslagen) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Beilage: Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 16.7.2026) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.7.2026) - Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.161U NYR/TST/AMA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2026 Verwaltungsrichter Nyffenegger Gerichtsschreiber Tschumi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom
12. Mai 2026; KZM 26 970)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. A.________ (geb. 1999) ist türkischer Staatsangehöriger und ersuchte am
4. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A.________ bereits zuvor in Kroatien um Asyl ersucht hatte, trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 26. Februar 2025 auf dessen Asylge- such nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2025. In der Folge galt A.________ ab dem 24. April 2025 als untergetaucht. Am 17. April 2026, d.h. rund ein Jahr später, wurde er in …/BE von der Kantonspolizei Bern (Kapo) wegen Diebstahlverdachts angehalten und gleichentags vom Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), für die Dauer von maximal sechs Wo- chen in Dublin-Ausschaffungshaft versetzt. A.________ wurde zunächst im Regionalgefängnis (RG) Bern inhaftiert. Von dort aus wurde er am 29. April 2026 in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt. B. Am 8. Mai 2026 ersuchte A.________ beim kantonalen Zwangsmassnah- mengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessen- heit der Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 12. Mai 2026 gelangte das ZMG zum Schluss, dass die Ausschaffungshaft rechtmässig und angemes- sen sei (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Inhaftierung bis zum 28. Mai 2026 (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig stellte es aber fest, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft im RG Bern vom 21. bis am 29. April 2026 unrechtmässig gewesen sei (Dispositiv-Ziff. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Mai 2026 Verwaltungsge- richtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 aufzuheben (Rechtsbegehren [RB] 1) und die Nichtigkeit der Haftverfügung festzustellen (RB 2). Zudem sei er unverzüg- lich aus der Dublin-Ausschaffungshaft zu entlassen (RB 3). Überdies sei festzustellen, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft vom 17. bis am
21. April 2026 im RG Bern unrechtmässig gewesen sei (RB 4) und eventuell (bei bereits erfolgter Ausschaffung oder Haftentlassung), dass die Haft rechtswidrig gewesen sei (RB 5). Subeventuell sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (RB 6) und sub-subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (RB 7). In for- meller Hinsicht beantragt A.________, es seien die vollständigen Akten durch das MIDI und das ZMG zu edieren und ihm zur Sichtung zuzustellen (Verfahrensanträge 1 und 2). Überdies hat er um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (RB 8). Am 26. Mai 2026 wurde A.________ auf dem Luftweg nach Kroatien über- stellt. Am 29. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin von A.________ antragsgemäss die beim MIDI edierten Verfahrensakten zu- kommen lassen und gleichzeitig beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Korrespondenz mit dem kroatischen Department for Dublin Procedure in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme bzw. der Überstellung von A.________ eingeholt. Am 6. Juli 2026 hat der MIDI zur Beschwerde Stel- lung genommen und mit Eingabe vom gleichen Tag hat sich A.________ zu den vom SEM eingereichten Unterlagen geäussert, wobei er unter Verweis auf die bereits erfolgte Überstellung nach Kroatien den Antrag um sofortige Haftentlassung zurückgezogen hat. Das ZMG hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 16. Juli 2026 hat A.________ eine weitere Stellungnahme eingereicht und an seinen Begehren festgehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Seine Beschwerdebefugnis setzt weiter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung des Rechtsmittels hat (statt vieler BVR 2019 S. 93 E. 5.1). – Wie erwähnt (Bst. C), wurde der Beschwerdeführer unter- dessen nach Kroatien überstellt und befindet sich heute nicht mehr in Haft. Soweit er seine Entlassung aus der Haft verlangt, hat er folglich kein aktuel- les und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 1.2). In die- sem Umfang ist das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschrei- ben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer macht allerdings in ver- tretbarer Weise («griefs défendables») geltend, unter Verletzung von Art. 5 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) in Haft genommen worden zu sein (vgl. Beschwerde Rz. 14, 19, 22 f., 29, 32, 42 und 49). Unter diesen Umständen verzichtet das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses (vgl. BVR 2016 S. 529 E. 1.2; BGE 147 II 49 E. 1.2.2, 139 I 206 E. 1.2.1). In diesem Sinn ist die vom Beschwerdeführer beantragte Feststel- lung der Rechtswidrigkeit der Haft (vorne Bst. C) zu prüfen (vgl. zum Ganzen etwa VGE 2025/59 vom 27.3.2025 E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 5 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist erlaubt, wenn sie die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zu- ständigen Dublin-Staat bezweckt (vgl. Art. 28 Abs. 2 der bis am 11. Juni 2026 in Kraft stehenden und hier noch anwendbaren Dublin III-Verordnung [VO EU Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013; ABI. L 180/31] in Verbindung mit dem Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [AS 2015 1841 ff.]). Die Voraussetzungen dazu bestimmen sich im Rahmen von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung nach Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; BGE 148 II 169 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitglieds- taaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch die Dublin-III-Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Die Staaten kön- nen zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Per- son im Rahmen einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, (2) die freiheitsentziehende Massnahme sich als ver- hältnismässig erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirk- sam erscheinen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Als Fluchtgefahr be- zeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 6 nahme Anlass geben, dass sich eine Person, gegen die ein Überstellungs- verfahren läuft, diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2 Bst. n Dublin- III-Verordnung). Die einzelnen Staaten sind verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die Kriterien zu nennen, auf denen die Gründe beruhen, die zu dieser Annahme Anlass geben (BGE 150 II 57 E. 3.1.2, 148 II 169 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schweiz hat die Dublin-III- Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG um- gesetzt (dazu im Einzelnen: BGE 150 II 57 E. 3.1.4 mit Hinweisen). Die Gründe für die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinn von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sind in Art. 76a Abs. 2 AIG gesetzlich absch- liessend umschrieben (Art. 76a Abs. 2 Bst. a-j AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Neben dem Vorliegen einer Fluchtgefahr ist in gleicher Weise zu prüfen und zu begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 Bst. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 76a Abs. 1 Bst. b AIG). Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftierten Person in einem schriftlichen Verfahren überprüft; diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden (Art. 80a Abs. 3 AIG). Zudem kann die inhaftierte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ein- reichen, über welches die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen zu entscheiden hat (Art. 80a Abs. 4 AIG). 2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei ihm eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein Haftgrund gegeben war. Anders als noch im Haftüberprüfungsgesuch bringt er auch nicht mehr vor, dass sich für die Si- cherstellung des Vollzugs seiner Wegweisung eine mildere Massnahme an- erboten hätte. Er macht aber geltend, dass ihm die Haft nicht korrekt eröffnet worden sei (dazu nachfolgende E. 3) und die Frist zur Überstellung nach Kroatien zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung bereits abgelaufen war (dazu hin- ten E. 4). Ausserdem habe der MIDI das Beschleunigungsgebot verletzt, da nicht nachgewiesen sei, dass er die Wegweisung mit dem nötigen Nach- druck verfolgt habe (dazu hinten E. 5). Entgegen dem ZMG sei der Haftvoll- zug im RG Bern ferner bereits ab dem 17. und nicht erst ab dem 21. April 2026 unrechtmässig gewesen (dazu hinten E. 6). Schliesslich rügt der Be- schwerdeführer, dass im Rahmen seiner Inhaftierung der Anspruch auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 7 rechtliches Gehör sowie verschiedene justizielle Garantien verletzt worden seien (dazu hinten E. 7). 3. Zur Rüge der fehlerhaften Hafteröffnung ergibt sich was folgt: 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzugs (vgl. Art. 5 Ziff. 2 EMRK; BGE 130 I 126 E. 2.3). Nach der Praxis des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informati- onspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme. Die Aufklärung über die Haftgründe kann mündlich oder schrift- lich erfolgen; die Orientierung muss aber einfach und für die betroffene Per- son verständlich sein. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft be- deutet dies konkret, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spe- zifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung wie auch die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untech- nisch mitzuteilen. Die betroffene Person bzw. ihre Rechtsvertretung sowie das zuständige Haftgericht müssen anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (zum Ganzen BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.3 f. mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 222 ff.). 3.2 Wie aus den Akten ergeht, wurde der Beschwerdeführer am 17. April 2026 um etwa 16:00 Uhr in …/BE von der Kapo angehalten, da er verdächtigt wurde, zusammen mit einer weiteren Person in einem Wohnblock einen Trick- bzw. Einschleichdiebstahl begangen zu haben (Anzeigerapport Kapo vom 7.5.2026, Akten MIDI pag. 186 ff.). Nach Rücksprache mit dem MIDI wurde er anschliessend ins RG Bern verbracht (Berichtsrapport Kapo vom 17.4.2026, Akten MIDI pag. 122). Am gleichen Tag ordnete der MIDI die Aus- schaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens an (vgl. Haftanordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 8 MIDI vom 17.4.2026, unpag. Haftakten ZMG 26 970). Diese Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am nächsten Tag um etwa 13:30 Uhr zusam- men mit einem in türkischer Sprache verfassten Merkblatt eröffnet (vgl. Emp- fangsbestätigung vom 17.4.2026, unterschrieben am 18.4.2026 inkl. Beila- gen, unpag. Haftakten ZMG 26 970). Gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts gilt eine solche Eröffnung der Ausschaffungshaft am folgenden Tag im Allgemeinen noch als rechtzeitig (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.2 [rückwirkende Anordnung der Haft am nächsten Tag]; VGE 2025/176 vom 2.7.2025 E. 2.2). Anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde Rz. 18), liegt daher kein Verstoss gegen das Gebot der unverzüglichen Mitteilung der Haftgründe vor. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht belegt, dass ihm die Haftanordnung in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet worden sei. Das allgemeine Merkblatt in türkischer Sprache, welches ihm zusammen mit der Haftanordnung abgegeben worden sei, sei ungenügend, da gemäss Art. 9 Abs. 4 der ebenfalls bis am 11. Juni 2026 geltenden Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [ABI. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.]; zur Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie vgl. BGE 150 II 57 E. 3.1.3) eine effektive Unterrichtung über die konkreten sachlichen und rechtlichen Gründe der Inhaftnahme bzw. eine individuelle Unterrichtung erforderlich sei. Soweit das ZMG gestützt auf die E-Mail des MIDI vom 8. Mai 2026 davon ausgehe, dass die Hafteröffnung unter Beizug eines telefonischen Dolmetschers erfolgt sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Absender der E-Mail nicht identifiziert werden könne und die Mittei- lung auch nicht unterzeichnet sei. Ihr Wahrheitsgehalt lasse sich deshalb nicht überprüfen. Dazu komme, dass diese E-Mail erst nach Ablauf der an- gesetzten Frist zur Einreichung der Vorakten beim ZMG eingegangen sei. Das ZMG habe deshalb die Verfahrensfairness verletzt und gegen das Ver- bot des Führens von «Geheimakten» verstossen, indem sie die E-Mail den- noch nachträglich zu Gunsten der Behörden berücksichtigt habe (Be- schwerde Rz. 15-21; Stellungnahme vom 16.7.2026 [act. 13] S. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 9 3.4 Soweit ersichtlich (Übersetzung durch DeepL), ergibt sich aus dem Merkblatt in türkischer Sprache, das dem Beschwerdeführer bei der Eröff- nung der Haftanordnung ausgehändigt worden ist, dass sich die Inhaftierung auf das AIG abstützt und dass sie der Durchsetzung der Ausreisepflicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens dient. Das Merkblatt enthält zudem den Hin- weis, dass die inhaftierte Person eine gerichtliche Haftüberprüfung verlan- gen kann und Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung hat. Entgegen dem Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass er ausreichend über die ihm zustehenden Rechte und den Grund seiner Inhaftierung informiert worden ist. Aus dem Merkblatt er- gibt sich hinreichend klar, dass die Inhaftierung im Hinblick auf die Sicherung der Überstellung in einen anderen Staat erfolgt ist. Da dem Beschwerdeführer bereits mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM vom 26. Februar 2025 in türkischer Sprache mitgeteilt wurde, dass er in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) weggewiesen werde und die Schweiz verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Kroatien zurückgeführt werden könne (vgl. die türkische Über- setzung des Verfügungsdispositivs in unpag. Haftakten ZMG 26 970), musste ihm klar sein, weshalb er inhaftiert wurde. Es ist deshalb davon aus- zugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des ihm be- kannten Nichteintretensentscheids und anhand des abgegebenen Merk- blatts ausreichend bewusst war, dass und weshalb er in Ausschaffungshaft versetzt worden war. Ob der Beizug eines Dolmetschers bei der Haftanord- nung ausreichend belegt ist und ob in diesem Zusammenhang auf die E-Mail vom 8. Mai 2026 abgestellt werden kann, braucht deshalb nicht näher unter- sucht zu werden. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem rügt, den Akten lasse sich nicht entnehmen, ob er den Inhalt der Haftanordnung und seine Rechte tatsächlich erfasst hätte (vgl. Beschwerde Rz. 21), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen, zumal der Beschwerdeführer den Erhalt des Merkblatts und der Haftanordnung je un- terschriftlich bestätigt hat (unpag. Haftakten ZMG 26 970).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 10 4. Zu prüfen ist weiter, ob die in der Dublin-III-Verordnung vorgegebene Frist für die Überstellung nach Kroatien zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Be- schwerdeführers bereits abgelaufen war. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung hat die Überstel- lung von Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich mög- lichst bald zu erfolgen, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Mo- naten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den Aufnahmestaat oder allenfalls nach der endgültigen Entscheidung über ein gegen den Nichteintretensentscheid gerichtetes Rechtsmittel. Laut Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung hat das Nichteinhalten dieser Frist zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wie- deraufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wobei die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach Art. 9 Abs. 2 der bis am 11. Juni 2026 geltenden und hier noch anwendbaren Dublin-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver- ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver- fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu- ständig ist) hat ein Mitgliedstaat, der aus einem dieser Gründe die Überstel- lung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten (Satz 1), ansonsten die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags dem um Überstellung ersuchenden Mitgliedstaat zufällt (Satz 2). In diesem Fall ist eine Überstellung folglich nicht mehr möglich, weshalb sich auch die Anordnung von Dublin-Haft als nicht mehr zulässig erweist bzw. eine allfäl- lige Dublin-Haft zu beenden wäre (vgl. vorne E. 2.1; Martin Businger, a.a.O., S. 63; vgl. auch AGVE 2009 Nr. 80 S. 367).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 11 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellungsfrist habe in seinem Fall mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025 zu laufen begonnen. Dass die Schweiz vor Ablauf der anschliessenden sechsmonatigen Frist bei den kroatischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht habe, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens am 11. September 2025 auf die Schweiz übergegangen sei. Die erst später angeordnete Ausschaffungshaft sei daher unzulässig gewe- sen (Beschwerde Rz. 24-29). – Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden: Wohl ist unbestritten, dass die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im vorliegenden Fall mit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025 zu laufen begonnen hat und folglich am 11. September 2025 abgelaufen ist. Wie aus den vom SEM vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen hervorgeht, hatte die Schweiz allerdings bereits am 22. April 2025 und damit vor Ablauf der sechs- monatigen Frist bei den kroatischen Behörden um Verlängerung der Über- stellungsfrist auf 18 Monate ersucht (vgl. Übermittlungsformular «DubliNet» vom 22.4.2025 [act. 6A]). Die verlängerte Überstellungsfrist dauerte folglich bis zum 11. September 2026 an und war zum Zeitpunkt der umstrittenen Ausschaffungshaft noch nicht abgelaufen, was der Beschwerdeführer nun- mehr anerkennt (vgl. seine Stellungnahme vom 16.7.2026 [act. 13]). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht bemängelt, dass in den vorinstanzlichen Akten nicht dokumentiert worden sei, dass das SEM die kroatischen Behörden um eine Verlängerung der Überstellungsfrist infor- miert habe (vgl. Beschwerde Rz. 46), ist seine Kritik an sich berechtigt: Auf- grund der Akten war für das ZMG nicht ersichtlich, dass die Dublin-Überstel- lungsfrist verlängert worden ist. Da der Beschwerdeführer bereits in seinem Haftüberprüfungsgesuch geltend gemacht hatte, dass die Dublin-Überstel- lungsfrist gemäss der Aktenlage zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung abgelau- fen war (vgl. Haftüberprüfungsgesuch vom 8.5.2026 Rz. 15-17, unpag. Haf- takten ZMG 26 970), hätte das ZMG zur Prüfung dieses Einwands die erfor- derlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, was es zu Unrecht un- terlassen hat. Damit ist allerdings keine Gehörsverletzung verbunden, denn die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachver- halts ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 12 Richtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts stellt denn auch einen Beschwerdegrund gemäss Art. 80 Bst. a VRPG und damit eine Rechtsverletzung dar (vgl. VGE 2024/163 vom 24.6.2026 E. 2, 2022/361 vom 5.9.2024, in URP 2025 S. 341 E. 3, 2013/224 vom 9.3.2015 E. 2). Wie sich aus den vom Verwal- tungsgericht beim SEM eingeholten Akten ergeben hat, war die Überstel- lungsfrist zum Zeitpunkt der Haftanordnung und während der Dauer der In- haftierung noch nicht abgelaufen und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt folglich nicht rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist insoweit unbegrün- det (vorangehende E. 4.2). 5. Streitig ist weiter, ob die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu Recht verneint hat. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beschleunigungsgebot verpflichte die zuständigen Behörden, die für den Wegweisungsvollzug not- wendigen Schritte unverzüglich und mit der gebotenen Dringlichkeit vorzu- nehmen. Die Absehbarkeit des Vollzugs innert der verbleibenden Haftdauer müsse positiv nachgewiesen sein und dürfe nicht (bloss) vermutet werden. Entsprechend habe das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Administrativhaft nur solange zulässig sei, als der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck betrieben werde und realistischerweise innert der verbleibenden Haftdauer durchführbar erscheine. Im vorliegenden Fall habe das ZMG die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert der ver- bleibenden Haftdauer nicht nachgewiesen und zudem lediglich die substanz- lose und unzutreffende Vermutung aufgestellt, dass das SEM die notwendi- gen Vollzugsschritte schon zeitgerecht vorgenommen habe, da Dublin-Rück- führungen einem häufigen Standardvorgang entsprächen. Allerdings sei gar nicht das SEM, sondern der MIDI für den operativen Vollzug der Ausschaf- fung verantwortlich. Die massgebliche Frage laute daher nicht, was das SEM, sondern was der MIDI im Hinblick auf die Überstellung nach Kroatien unternommen habe. Weil aus den Akten keine konkreten Vollzugsbemühun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 13 gen ersichtlich seien, sei das Beschleunigungsgebot folglich verletzt (vgl. Beschwerde Rz. 30-36 und 46; Stellungnahme vom 16.7.2026 S. 2). 5.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, verlangt das Be- schleunigungsgebot, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vor- kehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als missachtet, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei sachgerechten Vorkehren im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückzuführen ist (BGE 139 I 206 E. 2.1; BGer 2C_510/2020 vom 7.7.2020 E. 5.1). Eine Verzögerung von die- ser Dauer steht im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, wurde der Be- schwerdeführer doch rund fünfeinhalb Wochen nach seiner Inhaftierung nach Kroatien überstellt (vgl. vorne Bst. A, B und C). Aus den Akten des MIDI (pag. 195) ergibt sich zudem, dass die Behörden den Flug für die Überstel- lung am 27. oder 29. April 2026 und somit rund 10 Tage nach der Inhaftie- rung gebucht haben. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt unter diesen Umständen nicht vor. Angesichts des Zeitpunkts der Haftüberprüfung rund dreieinhalb Wochen nach der Inhaftierung durfte das ZMG eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots bereits gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten verneinen und war es nicht verpflichtet, diesbezüglich wei- tergehende Abklärungen zu tätigen, zumal der MIDI in der Haftanordnung darauf hingewiesen hat, dass vor der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien zunächst ein Flug gebucht werden müsse und das Dublin Of- fice des SEM mindestens fünfzehn Kalendertage vor Abflug zu informieren sei (vgl. Haftanordnung MIDI vom 17.4.2026 S. 4, unpag. Haftakten ZMG 26 970). Unter diesen Umständen liegt daher in diesem Zusammen- hang ebenfalls keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Vollzug der Aus- schaffungshaft im RG Bern nicht erst ab dem 21. April 2026, sondern bereits ab dem 17. April 2026, d.h. ab dem ersten Tag, unrechtmässig gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 14 6.1 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die ausländerrechtliche Administrativ- haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen (Satz 1). Ist dies insbeson- dere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Un- tersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen (Satz 2). Das Bundes- gericht hat sich in BGE 146 II 201 (Urteil vom 31.3.2020) mit der Frage aus- einandergesetzt, ob ausländerrechtlich inhaftierte Personen in einem beson- deren Trakt des RG Bern festgehalten werden dürfen, welches als ordentli- che Haftanstalt dient. Es hat gestützt auf Art. 81 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Nor- men und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.) erkannt, dass dies höchstens für wenige Stunden oder Tage zulässig sei; im Übrigen sei die inhaftierte Person in speziell hierfür konzipierten Einrichtungen festzuhal- ten, deren Haftbedingungen und baulichen Elemente generell unterstrei- chen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusam- menhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Es wird damit betont, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der getrennten Unterbringung in speziellen, hierfür konzipierten und für freiere Festhaltungsbedingungen geeigneteren Gebäuden handelt, die auch äusserlich erkennen lassen, dass es sich um den Vollzug einer ad- ministrativen Massnahme von sich illegal im Land aufhaltenden Drittstaats- angehörigen handelt und nicht um Haft oder Vollzug im Kontext von (mut- masslichen) Straftaten. Gemäss dem System des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie muss zudem ein administrativ anderweitig nicht be- wältigbarer wichtiger Grund vorliegen, wenn die Haft ausnahmsweise nicht in einer speziellen Hafteinrichtung erfolgen und dennoch mit den schengen- rechtlichen Vorgaben übereinstimmen soll (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 6.2.2 und 8; BVR 2025 S. 267 E. 3.2). 6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer nach seiner polizeilichen Festnahme am 17. April 2026 und der Eröffnung der Ausschaffungshaftanordnung am 18. April 2026 erst am
29. April 2026 in die Justizvollzugsanstalt Witzwil verlegt worden sei, ob-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 15 schon im RG Bern die Haftbedingungen für den Vollzug der Ausschaffungs- haft widerrechtlich seien. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es gleichwohl zulässig, die Ausschaffungshaft während eines kurzen Zeitraums (wenige Stunden oder Tage) im RG Bern zu vollziehen, sofern es dafür berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe gebe. Im vorlie- genden Fall seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer während zwölf Tagen im RG Bern inhaftiert worden sei. Für die Suche nach einem besser geeigneten Haftplatz sei die Ausschaffungshaft im RG Bern aber während eines Zeitraums von vier Tagen (analog zur «96-Stunden-Re- gel») zulässig gewesen. Es sei deshalb festzustellen, dass der Vollzug der Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 21. bis am 29. April 2026 im RG Bern unrechtmässig gewesen sei (angefochtener Ent- scheid S. 7 f.). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das ZMG habe zwar korrekt fest- gestellt, dass die Haftbedingungen im RG Bern unzulässig seien. Die dem MIDI gewährte «Toleranzfrist» von vier Tagen für die Inhaftierung im RG Bern sei jedoch abzulehnen. Hierfür gebe es weder eine gesetzliche Grund- lage noch bestehe eine entsprechende Rechtsprechung. Massgebend sei zudem ohnehin nicht, ob dem MIDI eine kurze Suchfrist zuzubilligen sei, son- dern ob in der Haftverfügung ein begründeter und nachvollziehbarer Aus- nahmefall dargelegt werde. Die Haftanordnung vom 17. April 2026 enthalte nicht den geringsten Hinweis auf einen solchen Ausnahmegrund (wie etwa eine Begründung für die Unterbringung im RG Bern oder Angaben zu allfäl- ligen Abklärungen betreffend einen geeigneten Platz in einer spezialisierten Einrichtung zum Vollzug der Ausschaffungshaft). Entgegen der Auffassung des ZMG sei die Inhaftierung im RG Bern folglich vom ersten Tag an wider- rechtlich gewesen (Beschwerde Rz. 37-42; Stellungnahme vom 16.7.2026 S. 3). Demgegenüber verweist der MIDI in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2026 (act. 10) auf die Ausführungen des ZMG, wonach es zulässig sei, eine Person für wenige Tage in einer «von der Ausschaffungshaft abweichenden Anstalt» unterzubringen, um nach einem Platz in einer geeigneten Haftan- stalt zu suchen. Dies gelte ebenfalls dann, wenn die fragliche Zeitspanne wie im vorliegenden Fall ein Wochenende betroffen habe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 16 6.4 Gemäss der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Ausschaffungshaft grundsätzlich in dafür geeigneten Anstalten vollzogen werden; in begründeten Ausnahmefällen ist der Vollzug im RG Bern aber für eine Zeitdauer von wenigen Tagen erlaubt (vorne E. 6.1). Aufgrund der Um- stände der Inhaftierung des Beschwerdeführers lag im vorliegenden Fall eine solche Situation vor: Wie eingangs (Bst. A) bereits erwähnt wurde, wurde der Beschwerdeführer an einem Freitagnachmittag um 16.00 Uhr zufällig von der Polizei angehalten, nachdem er zuvor während beinahe eines Jahres untergetaucht war. Die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers war mit- hin für die Behörden nicht im Voraus planbar und erfolgte darüber hinaus unmittelbar vor Beginn eines Wochenendes, an dem generell ein reduzierter Personalbestand für die Suche nach einem geeigneten Haftplatz und für all- fällige Transporte zur Verfügung steht. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es mit Blick auf diese besonderen Umstände nicht zu beanstanden, dass er während des darauf folgenden Wochenendes vorläufig im RG Bern untergebracht wurde und dass das ZMG den Haftvollzug im RG Bern erst ab Dienstag, dem 21. April 2026, als unrechtmässig beurteilt hat. Auf die vom ZMG erwähnte «96-Stunden-Regel» braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Ein- wand, der MIDI habe sich in der Haftanordnung vom 17. April 2026 nicht zu seiner Unterbringung im RG Bern geäussert (Beschwerde Rz. 38), eine Ver- letzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begrün- dungspflicht geltend macht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; statt vieler BGE 151 I 62 E. 4.2 [Pra 2025 Nr. 2], 146 II 335 E. 5.1; BVR 2026 S. 97 E. 3.1 mit Hinweisen), stellt sich vorweg die Frage, ob die in BGE 146 II 201 E. 8 statuierte Vorgabe, die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnis- ses in der Haftanordnung zuhanden der richterlichen Behörde (Haftgericht) sachgerecht zu begründen, auch dann gilt, wenn – wie hier – eine Haftüber- prüfung nur auf Antrag hin erfolgt, weil anders als in den Fällen der Haftü- berprüfung spätestens nach 96 Stunden sich die Verhältnisse bis zur gericht- lichen Haftüberprüfung, sofern eine solche überhaupt beantragt wird, geän- dert haben könnten. Die Frage kann offen bleiben, da ein allfälliger Mangel durch das ZMG geheilt worden ist, ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid doch die wesentlichen Überlegungen, wie die Vorinstanz die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 17 Rechtmässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im RG Bern be- urteilt hat (angefochtener Entscheid S.8). 7. Im Zusammenhang mit seinem Subeventualbegehren rügt der Beschwerde- führer schliesslich, es sei erwiesen, dass der MIDI die Akten unvollständig führe bzw. diese gegenüber den Gerichten und der Rechtsvertretung stan- dardmässig unvollständig herausgebe. Das ZMG stütze sich praxisgemäss auf die vom MIDI selektiv ausgewählten Aktenstücke, ohne dass es die vollständigen Unterlagen verlange. Es könne daher faktisch nicht wissen, ob es alle entscheidrelevanten Akten erhalten habe. Eine gerichtliche Haftüber- prüfung, die nicht auf sämtlichen entscheidrelevanten Akten der haftanord- nenden Behörde beruhe, verletze nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern stelle auch einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) dar und sei mit der Garantie einer wirksamen richterlichen Überprüfung des Freiheitsentzugs (Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK), dem Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie dem Recht auf eine wirk- same Beschwerde (Art. 13 EMRK) unvereinbar (Beschwerde Rz. 46-53). – Wie bereits festgehalten wurde, trifft es zwar zu, dass die vom MIDI einge- reichten Akten insoweit unvollständig waren, als die Verlängerung der Über- stellungsfrist darin nicht dokumentiert worden ist (vgl. vorne E. 4.4). Entge- gen der nicht weiter belegten Behauptung des Beschwerdeführers bestehen jedoch keine substanziellen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der MIDI seine Aktenführungspflicht geradezu systematisch vernachlässigen oder dem ZMG regelmässig verfahrensrelevante Akten vorenthalten würde. Dass dem Beschwerdeführer eine wirksame richterliche Überprüfung des Frei- heitsentzugs bzw. der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verwehrt worden wäre, ist daher nicht ersichtlich. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer folglich nicht durch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 18 8. 8.1 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde in der Sache als un- begründet und ist deshalb abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als ge- genstandslos geworden abzuschreiben ist (vorne E. 1.2). Bei diesem Ver- fahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Der Beschwerdeführer ist bedürftig und das Verfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos be- zeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen den Beizug einer Rechtsver- tretung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- verfahren seine Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und seine Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton und der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 8.3 Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwal- tungsgerichts und der jüngsten Rechtsprechung bemisst sich die amtliche Entschädigung bei einer Vertretung durch Rechtsanwältinnen und -anwälte, die für AsyLex tätig sind, nicht nach den für freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte geltenden Regeln, sondern nach der Rechtsprechung zu Rechtsvertretungen durch gemeinnützige Organisationen und damit – ebenso wie in sozialrechtlichen Angelegenheiten (BVR 2012 S. 424) – nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 19 dem reduzierten pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.--. Dies gilt unbe- sehen davon, ob die (nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 8 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] eingetragene) Rechtsvertretung kostenlos oder aber kostenpflichtig erfolgt (zum Ganzen BVR 2022 S. 226 E. 5.4 ff.; VGE 2025/176 vom 2.7.2025 E. 5.3). Der Stundenansatz für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist daher auf Fr. 130.-- festzuset- zen. – Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kosten- note vom 6. Juli 2026 einen Zeitaufwand von 9,3 Stunden aus (act. 11A). In der Stellungnahme vom 16. Juli 2026 hat sie zudem um Ergänzung der Kos- tennote um zwei zusätzliche Stunden ersucht (act. 13). Dieser Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als angemessen. Entsprechend ist die amtliche Entschädigung der beigeordneten Anwältin auf Fr. 1'500.00 (Fr. 1'469.-- [Honorar = 11,3 Stunden x Fr. 130.--] + Fr. 31.-- [Auslagen]) fest- zusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht gegen- standslos geworden ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgericht- liche Verfahren wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Diese Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerde- führer Rechtsanwältin B.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'500.-- (inkl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.08.2026, Nr. 100.2026.161U, Seite 20 Auslagen) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Beilage: Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 16.7.2026)
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.7.2026)
- Staatssekretariat für Migration Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden